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Was der Niedersächsische Weg für Streuobstwiesen bedeutet
24. September 2020
Niedersachsen

Am 25. Mai diesen Jahres unterschrieben Stephan Weil (Ministerpräsident), Olaf Lies (Umweltminister), Barbara Otte-Kinast (Landwirtschaftsministerin), Heiner Baumgarten (Vorsitzender des BUND Niedersachsen), Dr. Holger Buschmann (Vorsitzender des NABU Niedersachsen), Gerhard Schwetje (Präsident der Landwirtschaftskammer Niedersachsen) und Albert Schulte to Brinke (Präsident des Landvolkes Niedersachsen) den Niedersächsischen Weg. Diese verbindliche Agenda markiert eine Zielsetzung für zukünftige Maßnahmen zum Natur- und Artenschutz in Niedersachsen. Es ist ein Meilenstein in der Kommunikation zwischen Landwirtschaft und Naturschutzverbänden, der bundeweit einmalig ist.

 

In den vergangenen Wochen und Monaten wurden dannn in Arbeitsgruppen die Details zur Umsetzung der geplanten Ziele erarbeitet und faire Ausgleiche für daraus entstehende wirtschaftliche Nachteile für z. B. Beschäftigte in der Landwirtschaft oder den Niedersächsischen Landesforsten diskutiert. Dabei sollten Entwicklungen im Markt auf EU- und Bundesebene nicht außer Acht gelassen werden.

 

Am 28. August hat der Lenkungskreis des Niedersächsischen Weges einvernehmlich eine Formulierungshilfe zur Änderung des Niedersächsischen Naturschutz-, Wasser- und Waldgesetzes abgestimmt und dem Landtag zur weiteren Beratung übersendet. „In nur drei Monaten seit der Unterzeichnung der Vereinbarung ist es uns gelungen, eine Einigung zwischen den Vereinbarungspartnern über die vertraglich vereinbarten Änderungen dreier, für den Artenschutz zentraler Gesetze zu erreichen“, lobt der stellvertretende BUND-Landesvorsitzende Axel Ebeler. „Gleichzeitig haben wir uns auf einen angemessenen und gerechten finanziellen Ausgleich für die Bewirtschafter*innen geeinigt. Mit dem erzielten Konsens haben wir einen zweiten Meilenstein bei der Umsetzung des Niedersächsischen Weges erreicht.“ Spätestens Anfang Januar 2021 wird der Landtag voraussichtlich über die Gesetzesänderungen entscheiden.

 

Neben den Zielsetzungen im Bereich Gewässerrandstreifen oder Pflanzenschutzmitteln und Dünger sollen des weiteren Biotoptypen zum bestehenden Bundesnaturschutzgesetzt für Niedersachsen (NAGBNatSchG) zur Erhaltung der Biodiversität aufgenommen werden:

  • Arten- und strukturreiches Dauergrünland (sonstiges artenreiches Feucht- und Nassgrünland sowie mesophiles Grünland). Einer weiteren Verschlechterung des Erhaltungszustandes von artenreichem Grünland muss entgegengewirkt werden. Hierzu ist es notwendig, Anreize oder einen Ausgleich für die Bewirtschafter zu schaffen, um die Bewirtschaftung sicherzustellen und – soweit erforderlich – weiter zu extensivieren.
  • Obstbaumwiesen oder -weiden mit hochstämmigen Obstbäumen (ab 1,60 m Stammhöhe) mit einer Fläche ab 2.500 Quadratmetern (Streuobstbestände). Hierunter fallen Obstbaumbestände innerhalb von landwirtschaftlichen Nutzflächen oder deren Brachestadien ggf. einschließlich Totholz sowie auch Obstbaumreihen entlang angrenzender Wege (vgl. Drachenfels, O. v. [2020], a. a. O., S. 112 f. zum Biotoptyp 2.15), unabhängig von ihrem Alter. Die 2.500 Quadratmeter wurden mit Rücksicht auf die zu schützende funktionelle Geschlossenheit des Biotops gegenüber Einzelbäumen oder bloßen Baumgruppen und damit auch aus Gründen der Rechtsklarheit gewählt.

 

Durch die Ergänzung von Streuobstbeständen, aber auch dem mesophilen Grünland als potentiellen Unterwuchs von Streuobstwiesen, wird dieser seltene Lebensraum endlich gesetzlich unter Schutz gestellt.

 

Weitere Infos zum Niedersächsischen Weg finden Sie hier.

 

Auch könnem Sie hier die weiteren bisher veröffentlichten Änderungen nachlesen.  

 

Als „Biotop“ bezeichnet man gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 4 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) einen „Lebensraum einer Lebensgemeinschaft wild lebender Tiere und Pflanzen“. Durch das BNatSchG und dem Niedersächsischen Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG) werden bestimmte Biotoptypen geschützt. Niemand darf somit Handlungen begehen, die die in § 30 Abs. 2 BNatSchG und § 24 Abs. 2 NAGBNatSchG aufgeführten Biotope zerstören oder schaden können. „Die bloße Existenz des Biotops, wo immer er sich auch befinden mag, genügt, um den besonderen Schutz auszulösen.“ Zu den dort aufgelisteten Biotopen gehören zum Beispiel Moore, Sümpfe, Bruchwälder, Auenwälder und Bergwiesen. Weitere Details zu dem Thema finden Sie hier.